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# § 24 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Teilnehmer kann von der Prüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Er teilt dies dem Leiter der Weiterbildungseinrichtung schriftlich spätestens am Tage vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung mit.

(2) Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Teilnehmer an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Prüfungsteil nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.

(4) Prüfungsleistungen, die der Teilnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/24

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