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# § 13 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zum nächsthöheren Kurs

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kursleiter entscheidet am Ende des Kurses, ob er den Teilnehmer aufgrund seiner Leistung zum nächsthöheren Kurs zuläßt. Der Teilnehmer ist zuzulassen, wenn die Kursabschlußnote mindestens ausreichend ist. Abweichend hiervon kann er auch zugelassen werden, wenn im nächsthöheren Kurs eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist.

(2) Über die Kursabschlußnote ist dem Teilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muß auch das Stundenvolumen des Kurses enthalten und aussagen, ob der Teilnehmer zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/13

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