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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher HochschulenArt 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/2#abs-1 (1) Die Verwaltung des Investitionsfonds wird einem Verwaltungsrat übertragen, der sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze gibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/2#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Kultus- und der Finanzminister bzw. -senatoren der Länder. Den Vorsitz führt jeweils der Vertreter des Kultusministers des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/2#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Bei der Zuweisung von Mitteln haben sich die Vertreter des Landes, auf dessen Vorhaben sich der Beschluß bezieht, der Stimme zu enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/2#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen übernimmt die verwaltungstechnischen Aufgaben des Verwaltungsrates.