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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/1#abs-1 (1) Die Länder der Bundesrepublik Deutschland errichten einen Investitionsfonds in Höhe von 3075 Millionen DM. An diesen Fonds, der als Verrechnungsvermögen geführt wird, entrichten die einzelnen Länder folgende Beträge:

Baden-Württemberg

371,5 Mill. DM

Bayern

494,0 Mill. DM

Berlin

48,5 Mill. DM

Bremen

44,0 Mill. DM

Hamburg

135,0 Mill. DM

Hessen

205,5 Mill. DM

Niedersachsen

212,5 Mill. DM

Nordrhein-Westfalen

1394,5 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

84,5 Mill. DM

Saarland

26,6 Mill. DM

Schleswig-Holstein

58,4 Mill. DM

3075,0 Mill. DM

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/1#abs-2 (2) Die von den einzelnen Ländern zu erbringenden Leistungen sind in 15 gleichen Jahresbeträgen aufzubringen.

Art 2