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Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher HochschulenArt 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/1#abs-1 (1) Die Länder der Bundesrepublik Deutschland errichten einen Investitionsfonds in Höhe von 3075 Millionen DM. An diesen Fonds, der als Verrechnungsvermögen geführt wird, entrichten die einzelnen Länder folgende Beträge:
Baden-Württemberg
371,5 Mill. DM
Bayern
494,0 Mill. DM
Berlin
48,5 Mill. DM
Bremen
44,0 Mill. DM
Hamburg
135,0 Mill. DM
Hessen
205,5 Mill. DM
Niedersachsen
212,5 Mill. DM
Nordrhein-Westfalen
1394,5 Mill. DM
Rheinland-Pfalz
84,5 Mill. DM
Saarland
26,6 Mill. DM
Schleswig-Holstein
58,4 Mill. DM
3075,0 Mill. DM
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27526/1#abs-2 (2) Die von den einzelnen Ländern zu erbringenden Leistungen sind in 15 gleichen Jahresbeträgen aufzubringen.