Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der …Art 5 Bestand und Anlage von Friedhöfen
Stand: 26.08.2026
Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass den jüdischen Vertragspartnern beziehungsweise ihren Mitgliedsgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht werden. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts fördern.