Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der …

Art 4 Erhalt geschlossener Friedhöfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Land fördert weiterhin neben der Landesleistung eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen, wobei der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).

Art 3 Art 5