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Art 4 NW_27520 (Nordrhein-Westfalen) — Erhalt geschlossener Friedhöfe

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land fördert weiterhin neben der Landesleistung eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen, wobei der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).