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Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche …

Art VII

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/vii#abs-1 (1) Betreiben die Landeskirchen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/vii#abs-2 (2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Landeskirchen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27515/vii#abs-3 (3) Das Nähere bleibt einer Regelung durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen vorbehalten.

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