Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …§ 3
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen