Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die …§ 2
Stand: 26.08.2026
Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.