Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse Rheinland-Westfalen
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die …§ 3
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.