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Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27504/2#abs-1 (1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27504/2#abs-2 (2) Die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) führt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

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