Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die Kirchliche Zusatz- versorgungskasse Rheinland-Westfalen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) werden die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2