Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen …§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Beteiligten sind darüber einig, daß mit dieser Vereinbarung die eingangs genannten Rechte der Lippischen Landeskirche abgegolten sind und Ansprüche aus ihnen auch für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden.