Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959

Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen …

Art 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.

Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß deren § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

Vereinbarung

zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Kultusminister

Werner Schütz

und

der Lippischen Landeskirche,

vertreten durch Landessuperintendent

Udo Smidt, Präses Werner Blome und

Kirchenrat Dr. jur. Adalbert von Hanstein

Die Lippische Landeskirche hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des früheren Landes Lippe aus Rechtserwerb kraft unvordenklicher Verjährung einen Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen Diensträume für die landeskirchliche Verwaltung sowie auf Reinigung und Heizung der Diensträume gegen teilweise Erstattung der Heizungskosten. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Lippische Landeskirche sind übereingekommen, daß diese Rechte abgelöst werden, und schließen daher folgende Vereinbarung:

Art 1 § 1