Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1959
Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Lippischen …Art 2
Stand: 26.08.2026
Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.
Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß deren § 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
Vereinbarung
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Kultusminister
Werner Schütz
und
der Lippischen Landeskirche,
vertreten durch Landessuperintendent
Udo Smidt, Präses Werner Blome und
Kirchenrat Dr. jur. Adalbert von Hanstein
Die Lippische Landeskirche hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des früheren Landes Lippe aus Rechtserwerb kraft unvordenklicher Verjährung einen Anspruch auf Bereitstellung der erforderlichen Diensträume für die landeskirchliche Verwaltung sowie auf Reinigung und Heizung der Diensträume gegen teilweise Erstattung der Heizungskosten. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Lippische Landeskirche sind übereingekommen, daß diese Rechte abgelöst werden, und schließen daher folgende Vereinbarung: