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Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden die Empfehlungen des Wissenschaftsrats bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/3#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen die Arbeit des Wissenschaftsrats durch laufende Unterrichtung und durch Auskünfte. Der Verkehr mit den Landesstellen ist über die für Angelegenheiten der Kulturverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, der Verkehr mit den Bundesstellen über den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zu leiten

Art 2 Art 4