Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats
Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines …Art 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/2#abs-1 (1) Der Wissenschaftsrat hat die Aufgabe, im Rahmen von Arbeitsprogrammen Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung zu erarbeiten, die den Erfordernissen des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens entsprechen. Die Empfehlungen sollen mit Überlegungen zu den quantitativen und finanziellen Auswirkungen und ihrer Verwirklichung verbunden sein. Im übrigen hat der Wissenschaftsrat die ihm durch besondere Vorschriften, insbesondere durch das Hochschulbauförderungsgesetz übertragenen Aufgaben. Der Wissenschaftsrat hat ferner die Aufgabe, auf Anforderung eines Landes, des Bundes, der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung oder der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gutachtlich zu Fragen der Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/2#abs-2 (2) Der Wissenschaftsrat legt seine Empfehlungen und Stellungnahmen den Vertragschließenden, bei Anforderung durch die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung oder die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder auch diesen vor.