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# Art 3 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrats  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden die Empfehlungen des Wissenschaftsrats bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten berücksichtigen.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder unterstützen die Arbeit des Wissenschaftsrats durch laufende Unterrichtung und durch Auskünfte. Der Verkehr mit den Landesstellen ist über die für Angelegenheiten der Kulturverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, der Verkehr mit den Bundesstellen über den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zu leiten

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27485 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27485/3

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