In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.