Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sonderurlaubsgesetz
Sonderurlaubsgesetz§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/7#abs-1 (1) Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/7#abs-2 (2) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden Vorschriften.