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Sonderurlaubsgesetz

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/7#abs-1 (1) Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27464/7#abs-2 (2) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden Vorschriften.

§ 6 § 8