Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des …§ 5 Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27455/5#abs-1 (1) Der im Arbeitsplan (Haushaltsplan) festgelegte Betrag der jährlichen Gesamtkosten wird bis einschließlich für 1994 von den Alt-Bundesländern einschließlich des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz auch bisher galt, ab 1995 von allen Ländern aufgebracht. Die Anteile der Länder errechnen sich zu zwei Dritteln nach den in den Landeshaushaltsrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgewiesenen Ist-Einnahmen an Feuerschutzsteuer und zu einem Drittel nach der vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres festgestellten Bevölkerungszahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27455/5#abs-2 (2) Die Anteile der Länder an den jährlichen Gesamtkosten werden jährlich je zur Hälfte auf 1. Mai und 1. Oktober auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg zu benennende Stelle überwiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27455/5#abs-3 (3) Das Land Baden-Württemberg stellt die von der Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27455/5#abs-4 (4) Das Land Sachsen-Anhalt stellt die vom Institut der Feuerwehr (IdF) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung).