Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des …

§ 4 Kostenrahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die geschätzten Gesamtkosten einschließlich der Veröffentlichungskosten (§ 3) dürfen 1,1 Mio. DM jährlich nicht übersteigen. Auf das Institut der Feuerwehr (IdF) sollen 420 000 DM des jährlichen Auftragsvolumens entfallen, soweit dieses nicht an Dritte vergeben wird.

§ 3 § 5