Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW

LFBRVG-NRW

§ 8 Ausstellung von Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.

§ 7 § 9