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§ 8 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Ausstellung von Bescheinigungen

LFBRVG-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.