Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW
LFBRVG-NRW§ 1 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Stand: 26.08.2026
Der Vollzug des
a) Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),
b) Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,
c) vorläufigen Tabakgesetzes
obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.