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LFBRVG-NRW

§ 1 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vollzug des

a) Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB),

b) Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes,

c) vorläufigen Tabakgesetzes

obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.

§ 2