Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW
LFBRVG-NRW§ 5 Ermächtigung auf Grund des Weingesetzes
Stand: 26.08.2026
Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist, wird die Ermächtigung auf das Ministerium übertragen.