(1) Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie, in der Gerontopsychiatrie und in der Gemeindealtenpflege erfahren.
(2) Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen und berücksichtigt soziokulturelle Unterschiede.