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# § 14 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verfahren vor den Gutachterstellen sind gebühren- und auslagenfrei.

(2) Das Land erstattet den Ärztekammern am Schluß eines jeden Rechnungsjahres

1. die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstellen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,

2. die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.

Dritter Abschnitt

Schlußvorschriften

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Zitiervorschlag: § 14 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14

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