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# § 10 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Bezirk der Kammer seinen ständigen Wohnsitz hat oder, sofern er keinen ständigen Wohnsitz hat, sich in diesem Bezirk aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Bezirk der Kammer liegt.

(3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 ist in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter, ein Vormund, ein anderer Personensorgeberechtigter oder ein Pfleger, zu dessen Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch dieser antragsberechtigt.

(4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/10

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