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Bekanntmachung des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der …

Art 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27400/10#abs-1 (1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27400/10#abs-2 (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vertragschließenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27400/10#abs-3 (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Vertragschließenden gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27400/10#abs-4 (4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Wasserschutzpolizei-Schule vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

Inkrafttreten

Art 9 Art 11