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# § 2 NW_27390 (Nordrhein-Westfalen)

Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes der beiden Länder trägt nach seinem Landesrecht die Versorgung (einschließlich der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge) der Personen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Bereich dieses Landes entsprechend oder nicht entsprechend der früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27390 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27390/2

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