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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 88
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/88#abs-1 (1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/88#abs-2 (2) Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrkräfte beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/88#abs-3 (3) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.