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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 75

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/75#abs-1 (1) Der Personalrat ist anzuhören bei

1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,

2. grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

3. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,

4. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,

5. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/75#abs-2 (2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Äußerung des Personalrats noch Einfluß auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.

§ 74 § 76