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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 76
Stand: 26.08.2026
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen; Teilnahme und Beratung beschränken sich auf den Ablauf der mündlichen Prüfung. Mitglieder des Personalrats dürfen bei Prüfungen, die sie noch abzulegen haben, nicht nach Satz 1 tätig werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 76 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.03.2000 – 1 A 4382/98.PVLZitiert von 9
- OVG NRW, 28.01.2010 – 1 B 1843/09Zitiert von 4
- LAG Köln, 20.12.2019 – 10 Sa 241/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.06.2009 – 34 K 1648/09.PVL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.