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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 63
Stand: 26.08.2026
Die Dienststelle und der Personalrat müssen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Personalrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung, sofern kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a besteht. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 63 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.12.2009 – 16 A 1340/08.PVL
- OVG NRW, 28.09.2017 – 20 A 1002/17.PVL
- VG Münster, 22.06.2017 – 22 K 5772/16.PVL
- OVG NRW, 11.07.2014 – 20 B 236/14.PVLZitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 21.02.2011 – 12c K 1490/10.PVL
- VG Münster, 17.06.2009 – 22 K 2691/08.PVLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.