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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 58
Stand: 26.08.2026
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4, Abs. 5 und 6 und § 43 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
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