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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 19

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2, § 18) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 18 § 20