Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 103

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.

Fünfter Abschnitt

Hochschulen

§ 102 § 104