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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 103
Stand: 26.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.
Fünfter Abschnitt
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