Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Kultusministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Kultusministers für die Kürzung der …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.

§ 2