Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.
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Die Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.