Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AbubesVG
AbubesVG§ 3 Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27356/3#abs-1 (1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2, 3 und 26 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 252) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27356/3#abs-2 (2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.