(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2, 3 und 26 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 252) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.