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VAP2.1-baut.D-Gem

§ 21 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-1 (1) Der Studienleiter bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-2 (2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 5 bezeichneten Prüfgebieten zu stellen. (Anlage 5)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-3 (3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Studienleiter; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-4 (4) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-5 (5) Der Studienleiter bestimmt, wer die Aufsicht führt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/21#abs-6 (6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem Studienleiter unmittelbar zu übersenden.

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