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§ 11 NW_27299 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen

VAP2.1-baut.D-Gem

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut= 15-14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13-11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10-8 Punkte

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7-5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4-2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1-0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.