Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des …§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektion übertragen.