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§ 1 NW_27281 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildung und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektion übertragen.