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1. FRG

Art 28 Erstmalige Bestimmungder kreisangehörigen Gemeindenals Große kreisangehörige Städteoder Mittlere kreisangehörige Städte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung bestimmt erstmals zum 1. Januar 1981 durch Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung, welche Gemeinden als Große kreisangehörige Städte oder als Mittlere kreisangehörige Städte zusätzliche Aufgaben nach § 3 a Abs. 1 der Gemeindeordnung wahrzunehmen haben. Sie hat hierbei die auf den 30. Juni 1979 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen und veröffentlichten Einwohnerzahlen der bei der Volkszählung vom 27 Mai 1970 festgestellten Ergebnisse zugrunde zu legen.

Art 1 Art 29