Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 1. FRG

1. FRG

Art 29 Übergangsvorschriftenfür die Aufgaben der Bauaufsichtund der Wohnungsbauförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kreisangehörige Gemeinden. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben erfüllen, die nach Artikel 2 oder 3 dieses Gesetzes Großen kreisangehörigen Städten oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen sind, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit Artikel 28 dieses Gesetzes (1. Januar 1981) für diese Aufgaben zuständig.

Art 28 Art 30