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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

§ 9 Gleichstellung von Frau und Mann

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/9#abs-1 (1) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Umsetzung des Gleichstellungsplanes ist Aufgabe aller Dienststellen des LWL, insbesondere der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/9#abs-2 (2) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ihm unmittelbar unterstellt und in ihrer Aufgabenerfüllung von fachlichen Weisungen frei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/9#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der ihr nach Abs.1 obliegenden Aufgabe. Sie ergreift Initiativen und entwickelt eigenständig Maßnahmen, um bestehende Benachteiligungen abzubauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/9#abs-4 (4) Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes hat die Gleichstellungsstelle im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass Gelegenheit zur Ausübung der Widerspruchsrechte besteht und Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.

Der Gleichstellungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erbetene Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/9#abs-5 (5) Die Gleichstellungsbeauftragte o.V.i.A. kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der Landschaftsversammlung, ihrer Fachausschüsse sowie der Kommissionen teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten.

§ 8 § 10