Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO

LVerbO

§ 21 Verpflichtungserklärungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/21#abs-1 (1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Direktorin oder den Direktor oder durch die zur Vertretung im Amt beigeordnete Person zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28134/21#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden

§ 20 § 22